Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils neuesten Fassung. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von Hennig ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.1 Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Er erhält in der Regel eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung, mit der jedoch noch kein Vertrag zustande kommt, auch wenn in dieser Bestätigung alle relevanten Daten aufgeführt sind. Der Kunde ist an seine Bestellung 2 Wochen ab Zugang bei uns gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung
1.2 Vertragliche Absprachen jeder Art sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von Hennig schriftlich bestätigt worden sind. "Zugesicherte Eigenschaften" im Rechtssinne bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Hennig ist nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verpflichtet.
1.3 Technische und/oder optische Änderungen der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, sofern diese Änderungen die Interessen des Käufers und den Einsatzweck der Liefergegenstände nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
1.4 An sämtliche zum Angebot gehörigen Unterlagen behält sich Hennig das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Hennig zugänglich gemacht werden und sind, wenn Hennig der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Entwicklungsarbeiten und Konstruktionen für unsere Produkte bleiben das geistige Eigentum von Hennig und dürfen vom Käufer weder Dritten zugänglich gemacht, noch für eigene Zwecke verwendet werden. Hennig übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von Seiten des Käufers zur Verfügung gestellten Maßangaben und/oder Konstruktionen.
1.5 Kostenvorschläge von Hennig sind grds. unverbindlich und stellen keine Angebote dar.
1.6 Lieferteile entsprechen den in Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.
2.1 Die Preise gelten ab Lieferwerk in Deutschland ausschließlich Verpackungskosten (EXW, Incoterms 2010).
2.2 Sollten zwischen dem Tage der Bestellung und der Lieferung Kostenerhöhungen (z.B. Rohstoffe) eintreten, die die direkten Gestehungskosten um mindestens 5 % erhöhen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung des Preises vor. Wir werden die Gründe für die Preiserhöhung offenlegen und nachweisen. Der Kunden kann, wenn er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist, von seinem Kaufvertrag zurücktreten.
2.3 Sämtliche Preise verstehen sich zusätzlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 80,-.
3.1 Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse. Wir behalten uns vor ggf. teilweise Vorkasse zu fordern und werden dies spätestens in der Auftragsbestätigung ausweisen.
3.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist behalten wir uns die Berechnung der gesetzlichen Verzugszinsen, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Zinsschadens und von Mahnkosten vor.
3.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.
3.4 Bei Geschäften, die in mehreren Teillieferungen abgewickelt werden, gilt jede einzelne Teillieferung hinsichtlich der Fälligkeit der Zahlung als ein Geschäft für sich. Wir sind zu Teillieferungen und entsprechender Abrechnung berechtigt.
3.5 Die Annahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarungen, sie erfolgt in jedem Falle nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Käufers.
3.6 Bei Zahlung in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko.
4.1 Die Lieferfrist wird vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung bzw. Angebotsannahme angegeben, wobei sich diese Frist um bis zu max. 4 Wochen verlängern kann, sofern hierfür sachliche Gründe seitens Hennig vorliegen; hierüber wird der Käufer rechtzeitig informiert. Sofern keine Angabe oder Vereinbarung der Lieferfrist erfolgt, beträgt die Lieferfrist ca. 6 Wochen ab Vertragsschluss. Für die Wahrung der Lieferfristen ist die Bereitstellung der bestellten Ware am Sitz von Hennig GmbH maßgebend (Holschuld des Bestellers, EXW Incoterms 2020).
4.2 Sofern wir Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung, insbesondere auch durch Streiks und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind; dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten), so verlängert sich die Lieferzeit angemessen und wir werden den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir und der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
4.3 Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
4.4 Bei Verzug der Abnahme sind wir zur Berechnung von Lagergebühren berechtigt. Sie betragen für jede volle Woche der Verspätung ein halbes Prozent, insgesamt aber maximal 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder der Einzellieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß abgenommen wurde. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenen, verlängerten Fristen zu beliefern.
4.5 Die Rechte des Käufers und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben von dieser Ziffer unserer AGB unberührt.
5.1 In den Fällen, in denen in Hinblick auf das Versandgut von uns eine Sonderverpackung für erforderlich gehalten, diese aber vom Käufer abgelehnt wird, kann im Schadensfall der Einwand mangelnder Verpackung von Seiten des Käufers nicht geltend gemacht werden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl und auf Kosten des Bestellers.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5.3 Die von uns zu liefernden Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch versichert. Dies bedarf jedoch einer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Anfallende Kosten trägt der Besteller.
5.4 Wird im Falle des Verlustes einer Sendung bei dem Transport auf Veranlassung des Käufers eine Ersatzlieferung getätigt, so sind wir zur Rücknahme der Sendung für den Fall des Wiederauffindens nicht verpflichtet.
5.5 Die Kaufpreisforderung bleibt unabhängig von dem Eintritt eines Transportschadens innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Im Übrigen gilt § 421 HGB.
6.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
6.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Hennig ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.
6.8 Wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist wiederholt erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.9 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe dieser Ziffer und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
7.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung von Leib und Leben.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Für Verbraucher gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Käufer.
7.6 Ein Anspruch des Käufers besteht nur, wenn ein Mangel trotz normalem Einsatz der Ware und trotz der Beachtung der Bedienungsanleitung und/oder der Wartungsvorschriften eingetreten ist und nicht auf den natürlichen Verschleiß einzelner Teile, unsachgemäßer Reparaturen oder Umbauten des Kunden oder eines Dritten beruht.
7.7 Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen beträgt 6 Monate. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die durchgeführte Reparatur und das dabei eingebaute Material. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Erhalt des Produktes.
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung jeweiligen Forderungen aus dem Kaufvertrag (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Wenn der Kunde uns mit der Konstruktion von Teilen beauftragt, die dieser erwerben möchte, so sind diese Kosten in einem Kaufpreis enthalten. Sollte der Kunde die konstruierten und angebotenen Teile nicht erwerben, so ist der Kostenanschlag und die Zeichnung(en) zu vergüten; wir können hierfür gegen Nachweis der Tätigkeiten
100,- EUR/netto pro Stunde abrechnen.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen oder insbesondere Epidemien/Pandemien sowie ungewöhnliche Umweltereignisse (z.B. Stürme oder Orkane), die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren. Sollte dieser Zustand bei einer der Parteien länger als 50 Tage andauern, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist in diesem Fall ausgeschlossen.
11.1 Alle Produkte und technisches Know-how werden von uns unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt. Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn bzw. Bureau of Industry and Security, Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Wir haben keine Auskunftspflicht.
11.2 Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked Persons”) stehen, zu liefern. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
11.3 Es ist dem Kunden untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder dafür zu gewähren, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Kunden bei der Lieferung von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.
12.1 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen wird, soweit gesetzlich zulässig, München vereinbart. Für Verträge mit Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen gilt der vorbenannte Gerichtsstand auch für alle Besteller, deren Sitz sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
12.2 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR. Die Vorschriften des UN Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
12.3 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Kirchheim.
12.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Liefervertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, was ihrem wirtschaftlichen Zweck und Sinngehalt entspricht.
13.1 Die Parteien verpflichten sich, die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), einzuhalten, wenn sie personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei verarbeiten.
13.2 Sollten wir im Rahmen von Lieferungen oder Dienstleistungen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher verarbeiten, gelten neben diesen AGB zusätzliche, besondere Regelungen zur Auftragsdatenvereinbarung, die unter www.hennigworldwide.com/de/privacy-policy abrufbar sind.
13.3 Die globale Datenschutzerklärung ist unter www.hennigworldwide.com/de/privacy-policy abrufbar; Anfragen oder Anforderungen betreffend personenbezogene Daten sind an datenschutz@hennig-gmbh.de zu adressieren.
Stand: Januar 2024